S A T Z U N G
Der Fliegerclub Merzbrück e.V. wird unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz ist Würselen.
§ 2 Sinn und Zweck des Vereins
Der Fliegerclub Merzbrück e.V. dient der Pflege und der Förderung
des Luftsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere durch die Ausübung
des Motorflugsports. Der Verein verfolgt keinerlei militärische,
wirtschaftliche oder politische Ziele. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
§ 3 Mitgliedschaft
Es sind folgende Arten von Mitgliedschaften vorgesehen:
- Ordentliche (aktive Mitglieder),
- Fördernde Mitglieder,
- Ehrenmitglieder.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich gestellt werden.
Minderjährige bedürfen der schriftlichen Genehmigung ihres
gesetzlichen Vertreters.
Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt:
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Anzeige erfolgen.
b) durch Verfall:
Wenn Mitglieder mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, und nach
zweimaliger Aufforderung der Zahlung nicht nachkommen, kann die Mitgliedschaft
durch Beschluss des Vorstandes für verlustig erklärt werden.
c) durch Ausschluss:
Mitglieder, die durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins oder seine
Interessen schädigen, können durch Beschluss des Vorstandes
ausgeschlossen werden.
d) durch Tod
§ 6 Beitrag
Jedes Mitglied (Pilot) hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Es ist (ferner)
eine Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der
Aufnahmegebühr wird durch den jeweiligen Vorstand für ein Jahr neu
festgesetzt. Ermäßigung oder Befreiung von der Beitragszahlung
kann vom Vorstand für jugendliche und wirtschaftlich schwache Mitglieder
auf deren Antrag gewährt werden. Eine Rückvergütung
einbezahlter Beiträge ist auch bei Ausscheiden von Mitgliedern oder
bei Auflösung des Vereins ausgeschlossen. Darüber hinaus geleistete
Gelder oder Sacheinlagen dürfen in Höhe der gemeinen Werte
zurückgegeben werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird mit
dreiwöchiger Frist durch schriftliche Einladung durch den Vorstand
berufen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. In ihr ist
jedes anwesende Mitglied stimmberechtigt, jedoch besitzen Mitglieder, die
nicht mindestens 2/3 des regulären Jahresbeitrages entrichten, kein
Stimmrecht. Von dieser Regelung ausgenommen bleiben die Ehrenmitglieder.
Beschlüsse erfolgen durch einfache Mehrheit. Über die Versammlung
ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
Ihre Aufgaben sind:
- Wahl des Vorstandes für jeweils zwei Jahre,
- Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes,
- Beschluss über die vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung,
- Entscheidung über Anträge von Mitgliedern, soweit diese mindestens
14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.
§ 9 Außerordentliche
Mitgliederversammlung
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens innerhalb
von 2 Monaten nach Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann außerdem
einberufen werden durch den Vorstand.
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand des Fliegerclubs Merzbrück setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entscheidungen innerhalb
des Vorstandes erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand kann
für bestimmte Aufgaben jederzeit einen besonderen Beirat ernennen.
§ 11 Geschäftsführung
Die laufende Geschäftsführung liegt in den Händen des
Vorstandes.
Zur rechtsgültigen Zeichnung sind die Vorsitzenden allein oder zwei
Mitglieder des Vorstandes gemeinsam berechtigt.
Bei Eingehen von Verpflichtungen und Verfügungen über
Vermögensobjekte des Vereins ist die vorherige Zustimmung des gesamten
Vorstandes herbeizuführen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Satzungsänderungen
Diese müssen durch eine besonders zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit beschlossen werden.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder dem Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Würselen
zwecks Verwendung zu gemeinnützigen Zwecken anheim.
§ 15 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke in Sinne der Abschnitte 'steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung'.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck den Vereine fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder
Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung
beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen
Stand: 03-03-1993